Artikel 40 GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478 vom 19.12.2022

Artikel 40 GG (Präsidium/Geschäftsordnung)

Artikel 40 (Präsidium/Geschäftsordnung)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) 1Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) 1Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. 2Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.