Artikel 43 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Teil Gezogener Wechsel
Siebenter Abschnitt Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung

Artikel 43 WG (Rückgriff mangels Zahlung)

Artikel 43 (Rückgriff mangels Zahlung)

WG ( Wechselgesetz )

(1) Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist. (2) Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu, 1. wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist; 2. wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist; 3. wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.