Artikel 44 EGHGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Neunter Abschnitt Übergangsvorschriften zur Einführung des Euro

Artikel 44 EGHGB (Aufwendungen für die Währungsumstellung)

Artikel 44 (Aufwendungen für die Währungsumstellung)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

(1) 1Die Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro dürfen als Bilanzierungshilfe aktiviert werden, soweit es sich um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. 2Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung "Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro" vor dem Anlagevermögen auszuweisen. 3Die als Bilanzierungshilfe ausgewiesenen Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen. 4Im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften ist der Posten im Anhang zu erläutern. 5Werden solche Aufwendungen in der Bilanz von Kapitalgesellschaften ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. (2) Absatz 1 ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1997 endende Geschäftsjahr anzuwenden.