Artikel 49 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 49 AEUV (Verbot von Niederlassungsbeschränkungen)

Artikel 49 (Verbot von Niederlassungsbeschränkungen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 43 EGV) 1Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. 2Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind. Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.