Artikel 5 EG 2003/48
Stand: 24.03.2014
zuletzt geändert durch:
Richtlinie 2014/48/EU, ABl. L 111 vom 15. 4. 2014 S. 50
48
EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 5 2003-48-EG Definition der zuständigen Behörde

Artikel 5 Definition der zuständigen Behörde

2003-48-EG ( Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen )

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als "zuständige Behörde": a) in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mitgliedstaaten der Kommission melden, und b) in Drittländern die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.