1Die Mitgliedstaaten sind bereit, über das Ausmaß der Liberalisierung der Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund der Richtlinien gemäß Artikel 52 Absatz 1 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die‘ Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. 2 Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Staaten.