Artikel 66 a EG 2006/112
Stand: 03.06.2022
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112
EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
TITEL VI STEUERTATBESTAND UND STEUERANSPRUCH
KAPITEL 2 Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen

Artikel 66 a 2006-112-EG (Entstehung von Steuertatbestand und -anspruch bei Nutzung elektronischer Schnittstellen)

Artikel 66 a (Entstehung von Steuertatbestand und -anspruch bei Nutzung elektronischer Schnittstellen)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Abweichend von den Artikeln 63, 64 und 65 treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der nach Artikel 14 a behandelt wird, als ob er diese Gegenstände erhalten und geliefert hätte, sowie in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen an diesen Steuerpflichtigen zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Zahlung angenommen wurde.