Artikel 77 EGV
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203 vom 21.06.2005

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Artikel 77

EGV ( EG-Vertrag )

1Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen. 2 Die Mitgliedstaaten werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern. 3 Die Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.