1Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen. 2 Die Mitgliedstaaten werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern. 3 Die Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.