Artikel 86 EGHGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Siebenundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

Artikel 86 EGHGB (Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz)

Artikel 86 (Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

(1) 1Artikel 25 dieses Gesetzes und § 318 Absatz 3, die §§ 319 b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 bis 3 a, § 340 k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, § 340 m Absatz 2, die §§ 340 n, 341 k Absatz 1 Satz 2 sowie § 341 m Absatz 2 und § 341 n Absatz 2 bis 3 a des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Artikel 25 dieses Gesetzes und § 318 Absatz 3, die §§ 319 a, 319 b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 bis 3 a, § 340 k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, § 340 m Absatz 2, die §§ 340 n, 341 k Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 sowie § 341 m Absatz 2 und § 341 n Absatz 2 bis 3 a des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. (2) Wenn die Voraussetzungen des § 318 Absatz 1 a des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 3 dieses Gesetzes, bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 vorliegen, kann ein Prüfungsmandat noch für das nach dem 30. Juni 2021 beginnende Geschäftsjahr und das unmittelbar auf dieses folgende Geschäftsjahr verlängert werden. (3) 1§ 324 Absatz 1 und 3, § 340 k Absatz 5 sowie § 341 k Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. 2Soweit § 324 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung auf § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes verweist, ist die hierauf bezogene Übergangsregelung des § 12 Absatz 6 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz entsprechend anzuwenden. (4) 1Die §§ 333 und 342 c des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung sind auf die bei der Prüfstelle im Sinne von § 342 b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs Beschäftigten weiter anzuwenden. 2Auf die Finanzierung der Prüfstelle ist § 342 d Satz 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung für das Haushaltsjahr 2021 weiter anzuwenden. 3Die nach § 342 b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung hat 1. Unterlagen zu nach § 141 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes fortgeführten Prüfungen spätestens am 31. Dezember 2051 zu vernichten; 2. Unterlagen zu bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossenen Prüfungen spätestens 30 Jahre nach dem jeweiligen Abschluss der Prüfung zu vernichten. (5) § 264 Absatz 3, §§ 264 b, 340 a Absatz 2, § 341 a Absatz 2 und § 341 n Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.