Artikel 96 GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478 vom 19.12.2022

Artikel 96 GG (Bundesgerichte)

Artikel 96 (Bundesgerichte)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten. (2) 1Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. 2Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 4Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. 5Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. (3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof. (4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten. (5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben: 1. Völkermord; 2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit; 3. Kriegsverbrechen; 4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1); 5. Staatsschutz.