OVG Bremen - Beschluss vom 11.04.2024
2 LA 126/22
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2347/21

Klage eines im Libanon geborenen Ausländers gegen ein siebenjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

OVG Bremen, Beschluss vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 2 LA 126/22

DRsp Nr. 2024/5392

Klage eines im Libanon geborenen Ausländers gegen ein siebenjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

Der Streitwert für eine Klage auf Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots beträgt im Hauptsacheverfahren 2.500,- Euro. Wird im Wege der objektiven Klagehäufung zugleich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, beträgt der Streitwert insgesamt 7.500,- Euro

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 28.04.2022 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren und unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses vom 28.04.2022 auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

AufenthG § 11 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen ein siebenjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.