BGH - Beschluss vom 16.02.2023
AnwZ (Brfg) 32/22
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 23.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 4/22

Auferlegen der Kosten des erledigten Verfahrens

BGH, Beschluss vom 16.02.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 32/22

DRsp Nr. 2023/4532

Auferlegen der Kosten des erledigten Verfahrens

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2022 ist wirkungslos geworden.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).