BFH - Beschluss vom 27.08.2010
III B 104/09
Normen:
FGO § 82; ZPO § 380 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2291
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1615/07

Auferlegung der verursachten Kosten bei Nichterscheinen eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen

BFH, Beschluss vom 27.08.2010 - Aktenzeichen III B 104/09

DRsp Nr. 2010/18535

Auferlegung der verursachten Kosten bei Nichterscheinen eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen

1. NV: Allein durch Vorlage eines privatärztlichen, nur die Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden Attests wird die Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit eines Zeugen nicht ausreichend dargetan. 2. NV: Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen einen nicht erschienenen Zeugen ist grundsätzlich auch dann geboten, wenn sich seine Vernehmung als entbehrlich erweist.

Normenkette:

FGO § 82; ZPO § 380 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) bestimmte in dem Verfahren 7 K 1615/2007 Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 29. Mai 2009. Mit Fax vom 22. Mai 2009 lud das FG den Beschwerdeführer, der von Beruf Steuerberater ist, gegen Empfangsbekenntnis als Zeugen zu diesem Termin.

Der Beschwerdeführer bestätigte am 28. Mai 2009 per Fax, die Ladung an diesem Tag zur Kenntnis genommen zu haben und kündigte an, er könne den Termin so kurzfristig, u.a. wegen dringender Fristen, nicht wahrnehmen. Daraufhin teilte ihm das FG am selben Tag mit, er könne von seiner Pflicht zum Erscheinen nicht entbunden werden, und drohte ihm für den Fall seines unentschuldigten Ausbleibens ein Ordnungsgeld und die Tragung der durch das Ausbleiben entstandenen Kosten an.