I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin einer AG, der A. Diese hatte 1989 Schuldverschreibungen in Form von Optionsanleihen mit einem Gesamtnennbetrag von 100 Mio. DM ausgegeben. Laut beigefügtem Optionsschein berechtigten sie innerhalb der Laufzeit von 10 Jahren zu einem Bezug von Aktien der A zu einem bestimmten Kurs. Dafür waren die Anleihen mit einem Aufgeld von 20 v.H. ausgestattet. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wurde nicht ausgeschlossen.
Die A stellte das bezogene Aufgeld gemäß § Abs. Nr. des Handelsgesetzbuchs () in die Kapitalrücklage ein. Im Zuge einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, steuerrechtlich liege keine Einlage vor; allerdings ließ er einen Passivposten "Rücklage wegen noch nicht ausgeübter Optionsrechte" zu. Im Rahmen der Verschmelzung der A auf die Klägerin zum 1. April 1997 gewährte die Klägerin den Inhabern der Schuldverschreibungen gleichwertige Rechte zum Erwerb eigener Aktien. Die von der A gebildete "Rücklage" führte sie in ihrer Steuerbilanz fort.
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