BFH - Urteil vom 30.11.2005
I R 3/04
Normen:
AktG § 186 Abs. 1 § 187 § 192 Abs. 1, 2 Nr. 1 § 256 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG (1999) § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 ; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 258
BB 2006, 318
BFH/NV 2006, 426
BFHE 211, 339
BStBl II 2008, 809
DB 2006, 130
GmbHR 2006, 209
ZIP 2006, 951
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5326/01

Aufgeld bei Optionsanleihe; Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG

BFH, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen I R 3/04

DRsp Nr. 2006/498

Aufgeld bei Optionsanleihe; Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG

»Der Zufluss eines Aufgeldes bei der Ausgabe von Optionsanleihen begründet steuerrechtlich eine Einlage.«

Normenkette:

AktG § 186 Abs. 1 § 187 § 192 Abs. 1, 2 Nr. 1 § 256 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG (1999) § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 ; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin einer AG, der A. Diese hatte 1989 Schuldverschreibungen in Form von Optionsanleihen mit einem Gesamtnennbetrag von 100 Mio. DM ausgegeben. Laut beigefügtem Optionsschein berechtigten sie innerhalb der Laufzeit von 10 Jahren zu einem Bezug von Aktien der A zu einem bestimmten Kurs. Dafür waren die Anleihen mit einem Aufgeld von 20 v.H. ausgestattet. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wurde nicht ausgeschlossen.

Die A stellte das bezogene Aufgeld gemäß § Abs. Nr. des Handelsgesetzbuchs () in die Kapitalrücklage ein. Im Zuge einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, steuerrechtlich liege keine Einlage vor; allerdings ließ er einen Passivposten "Rücklage wegen noch nicht ausgeübter Optionsrechte" zu. Im Rahmen der Verschmelzung der A auf die Klägerin zum 1. April 1997 gewährte die Klägerin den Inhabern der Schuldverschreibungen gleichwertige Rechte zum Erwerb eigener Aktien. Die von der A gebildete "Rücklage" führte sie in ihrer Steuerbilanz fort.