Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung von Kindergeld vom 23. November 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2022 wird aufgehoben, soweit die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2020 bis Januar 2022 aufgehoben und ausbezahltes Kindergeld für die Zeiträume von Juni 2020 bis Juni 2021 einschließlich Kinderboni für 2020 und 2021, das sind insgesamt XXX Euro, zurückgefordert wurden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 65 % und der Beklagten zu 35 % auferlegt.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann die Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
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