FG Münster - Beschluss vom 21.09.2022
12 V 26/22 AO
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Körperschaftsteuer

FG Münster, Beschluss vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 12 V 26/22 AO

DRsp Nr. 2022/14760

Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Körperschaftsteuer

Tenor

Die Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer 2017 und zur Körperschaftsteuer 2018, jeweils vom 30.11.2021, wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufgehoben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 60 % und der Antragsgegner zu 40 %.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Zu entscheiden ist, ob die Vollziehung der Abrechnungsbescheide über die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Körperschaftsteuer 2017 und 2018 sowie zur Umsatzsteuer 2014 in voller Höhe aufzuheben ist.

In der Sache streiten die Beteiligten über die Verfassungsmäßigkeit und die Unionsrechtswidrigkeit der Höhe der in den vorliegenden Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge.

Die Antragstellerin ist eine Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) mit Sitz in S. Am 18.08.2021 beantragte sie die Erteilung eines Abrechnungsbescheides für alle ab dem 01.01.2010 verwirkten Säumniszuschläge.