BGH - Beschluss vom 27.09.2023
VIII ZB 90/22
Normen:
ZPO § 224; ZPO § 233; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 2311/13
LG Duisburg, vom 11.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 10/22

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels; Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung sowie Zahlung von Mietrückständen

BGH, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen VIII ZB 90/22

DRsp Nr. 2023/14323

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels; Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung sowie Zahlung von Mietrückständen

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen grundsätzlich den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Oktober 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 25.000 € (Beklagte zu 1: 23.860,60 €; Beklagter zu 2: 4.063,68 €) festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 224; ZPO § 233; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung sowie um die Zahlung von Mietrückständen.