FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 30.03.2023
1 K 2050/22
Normen:
EStG § 63; EStG § 32 Abs. 1;

Aufhebung einer Festsetzung von Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 1 K 2050/22

DRsp Nr. 2023/7808

Aufhebung einer Festsetzung von Kindergeld

Tenor

1.

Der Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 4.4.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.9.2022 wird für die Monate Januar, Mai bis Juli sowie September bis November 2019, Januar und Februar 2020 sowie April bis Juli und September bis November 2021 aufgehoben.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann die Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 63; EStG § 32 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung einer Festsetzung von Kindergeld für die Monate Januar, Mai bis Juli sowie September bis November 2019, Januar und Februar 2020 sowie April bis Juli und September bis November 2021 (16 Monate; Streitzeiträume).

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