OVG Bremen - Beschluss vom 20.11.2023
1 S 248/23
Normen:
VwGO § 166 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 19.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 2107/22

Aufhebung einer Prozesskostenbewilligung im Ratenzahlungsverfahren

OVG Bremen, Beschluss vom 20.11.2023 - Aktenzeichen 1 S 248/23

DRsp Nr. 2024/1012

Aufhebung einer Prozesskostenbewilligung im Ratenzahlungsverfahren

Im Falle einer erfolglosen Beschwerde gegen eine Erinnerung, mit der gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgegangen wurde, fällt grundsätzlich die Festgebühr aus § 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1, KV Nr. 5502 an.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den im Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 19. Juni 2023 festgesetzten Streitwert wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 6;

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung einer bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung im sog. Nachprüfungsverfahren (§ 166 Abs. 6 VwGO, § 120a Abs. 1 ZPO)