BFH - Urteil vom 25.08.2010
II R 35/08
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2; GrEStG § 16 Abs. 1; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 184 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1382/04

Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheids bei Verwertung einer verbliebenen Rechtsposition durch den Ersterwerber i.R.d. Aufhebung eines notariellen Kaufvertrags über ein Grundstück durch jeweils vollmachtslose Vertreter; Vorliegen einer Rückgängigmachung i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück und späterer Weiterveräußerung

BFH, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen II R 35/08

DRsp Nr. 2010/18532

Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheids bei Verwertung einer verbliebenen Rechtsposition durch den Ersterwerber i.R.d. Aufhebung eines notariellen Kaufvertrags über ein Grundstück durch jeweils vollmachtslose Vertreter; Vorliegen einer Rückgängigmachung i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück und späterer Weiterveräußerung

1. NV: Werden sowohl bei der Aufhebung des ursprünglichen Grundstückskaufvertrags als auch bei dem nachfolgend beurkundeten Kaufvertrag mit dem Zweiterwerber die jeweiligen Vertragsbeteiligten vollmachtlos vertreten, behält der Ersterwerber die aus dem ursprünglichen Kaufvertrag erworbene Rechtsposition jedenfalls so lange, bis die Genehmigung des Aufhebungsvertrags wirksam wird. 2. NV: Die Möglichkeit des Ersterwerbers, seine Rechtsposition beim Abschluss des neuen Kaufvertrags zu verwerten, wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der neue Kaufvertrag mit dem Zweiterwerber zivilrechtlich erst nach dem Aufhebungsvertrag wirksam wird, weil die Genehmigungen der Vertragsbeteiligten des Kaufvertrags dem beurkundenden Notar erst nach den Genehmigungen der Vertragsparteien des Aufhebungsvertrags zugehen.