BGH - Urteil vom 16.06.2015
II ZR 384/13
Normen:
AktG § 296; AktG § 302 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 1793
BB 2015, 2192
BGHZ 206, 74
DB 2015, 1771
DB 2015, 6
DNotZ 2015, 712
DStR 2015, 1765
GmbHR 2015, 985
MDR 2015, 1019
NJW-RR 2015, 1175
WM 2015, 1463
ZIP 2015, 1483
ZIP 2015, 57
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 6912/10
OLG München, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 5025/11

Aufhebung eines Unternehmensvertrags mit einer abhängigen GmbH zum Ende des Geschäftsjahres oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums; Zugrundelegung des Endes des Geschäftsjahres der Bestimmung des Verlustausgleichs

BGH, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen II ZR 384/13

DRsp Nr. 2015/13298

Aufhebung eines Unternehmensvertrags mit einer abhängigen GmbH zum Ende des Geschäftsjahres oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums; Zugrundelegung des Endes des Geschäftsjahres der Bestimmung des Verlustausgleichs

Entsprechend § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG kann ein Unternehmensvertrag mit einer abhängigen GmbH nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden.

Tenor

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. November 2013 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.

Normenkette:

AktG § 296; AktG § 302 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Sekundärinsolvenzverwalter über das in Deutschland belegene Vermögen der M. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Das Sekundärinsolvenzverfahren über ihr Vermögen wurde am 7. November 2005 eröffnet.

Alleingesellschafterin der Schuldnerin war die beklagte GmbH, eine Konzerngesellschaft der B. AG. Die Beklagte schloss am 2./5. Mai 1996 einen Ergebnisabführungsvertrag mit der Schuldnerin, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 laufen sollte.