Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. November 2013 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.
Der Kläger ist Sekundärinsolvenzverwalter über das in Deutschland belegene Vermögen der M. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Das Sekundärinsolvenzverfahren über ihr Vermögen wurde am 7. November 2005 eröffnet.
Alleingesellschafterin der Schuldnerin war die beklagte GmbH, eine Konzerngesellschaft der B. AG. Die Beklagte schloss am 2./5. Mai 1996 einen Ergebnisabführungsvertrag mit der Schuldnerin, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 laufen sollte.
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