BFH - Urteil vom 09.12.2008
VII R 43/07
Normen:
AO § 130 Abs. 2; AO § 130 Abs. 3; AO § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 627
BFHE 223, 344
BStBl II 2009, 344
DB 2009, 1278
NVwZ 2009, 860
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 40/03

Aufhebung/Änderung der Anrechnung von Lohnsteuer bei der ESt-Festsetzung

BFH, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen VII R 43/07

DRsp Nr. 2009/4207

Aufhebung/Änderung der Anrechnung von Lohnsteuer bei der ESt-Festsetzung

1. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann nach § 130 Abs. 2 AO nur dann zurückgenommen werden, wenn bei seinem Erlass von einem tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt ausgegangen oder das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht unrichtig angewandt worden ist; eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage hingegen macht einen ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakt grundsätzlich nicht i.S. des § 130 AO rechtswidrig, es sei denn, es läge ein Fall steuerrechtlicher Rückwirkung vor. 2. Zur Frage, ob eine Verfügung über die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer Geltung nur im Hinblick auf das Steuerschuldverhältnis beansprucht, wie es im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ("Stichtag") besteht, also stillschweigend unter einer auflösenden Bedingung dergestalt steht, dass bei einer Änderung des Steuerbescheids erneut über die Anrechnung zu entscheiden ist. 3. Eine "nachträglich eingetretene Tatsache" i.S. des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO kann auch die steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts in einem anderen Bescheid sein, der Bindungswirkung für den zu widerrufenden Bescheid hat.