FG Hamburg - Urteil vom 13.04.2023
5 K 92/22
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Aufklärung des Sachverhalts unter Berücksichtigung des substantiierten Vorbringens eines Steuerpflichtigen über den Zugang des Schriftstücks bzgl. der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG Hamburg, Urteil vom 13.04.2023 - Aktenzeichen 5 K 92/22

DRsp Nr. 2023/14401

Aufklärung des Sachverhalts unter Berücksichtigung des substantiierten Vorbringens eines Steuerpflichtigen über den Zugang des Schriftstücks bzgl. der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides für 2020.

Der Kläger war im Jahr 2020 als selbstständiger Rechtsanwalt in Hamburg tätig und ist wohnhaft in A ... (Niedersachsen). Mit Bescheid vom 2. September 2021 (dieses Datum ist auf den Bescheid aufgedruckt) stellte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen für 2020 für den Kläger gesondert fest. In diesem Bescheid stellte der Beklagte die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. 133.470,56 € fest und wendete dabei die sog. "1% Methode" gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in Bezug auf den Pkw des Klägers nicht an, da der Beklagte davon ausging, dass der Pkw zu 75% privat und nur zu 25% betrieblich genutzt würde. Die Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Pkw berücksichtigte der Beklagte in seinem Bescheid nur zu 25 %. Tatsächlich wäre - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für den Pkw des Klägers anwendbar gewesen.