BGH - Beschluss vom 15.06.2010
XI ZR 318/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
WM 2010, 1448
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 54/06
OLG Düsseldorf, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 94/08

Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank bei steuersparenden Erwerbermodellen bzgl. der mit einem finanzierten Wohnungseigentumserwerb verbundenen Risiken; Bloße Erkennbarkeit von aufklärungspflichten Tatsachen als gleichstehend mit positiver Kenntnis von sich aufdrängenden Umständen; Wahrung des Gebots des rechtlichen Gehörs bei unterlassener Berücksichtigung eines Vortrags über einen offensichtlich sittenwidrigen Kaufvertrag infolge des unverhältnismäßig über dem Wert der Kaufsache liegenden Kaufpreises

BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen XI ZR 318/09

DRsp Nr. 2010/12359

Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank bei steuersparenden Erwerbermodellen bzgl. der mit einem finanzierten Wohnungseigentumserwerb verbundenen Risiken; Bloße Erkennbarkeit von aufklärungspflichten Tatsachen als gleichstehend mit positiver Kenntnis von sich aufdrängenden Umständen; Wahrung des Gebots des rechtlichen Gehörs bei unterlassener Berücksichtigung eines Vortrags über einen offensichtlich sittenwidrigen Kaufvertrag infolge des unverhältnismäßig über dem Wert der Kaufsache liegenden Kaufpreises

1. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots, das das Gericht nicht hätte zurückweisen dürfen, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 2. Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines zu finanzierenden Objekts allein führt auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und Verkäufers oder dem Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der Überteuerung.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 62.275,35 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;