I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führten bis zum 30. Dezember 1997 eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Sie ermittelten ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Seit dem 1. Januar 1998 betreibt jeder der Kläger eine Einzelpraxis in neuen Räumen. Im Zuge der Gewinnermittlung für 1995 bildeten die Kläger eine Ansparrücklage gemäß § 7g EStG in Höhe von 300 000 DM. Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns rechneten sie die Auflösung der Rücklage dem (begünstigten) Aufgabegewinn zu. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm hingegen laufenden Gewinn an. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Aufgabe fehle.
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