BFH - Beschluss vom 05.12.2005
XI B 3/05
Normen:
EStG § 7g Abs. 4 § 16 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 546
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3333/01

Auflösung Ansparrücklage

BFH, Beschluss vom 05.12.2005 - Aktenzeichen XI B 3/05

DRsp Nr. 2006/1301

Auflösung Ansparrücklage

1. Es ist nicht klärungsbedürftig, ob auch eine zu Unrecht gebildete Rücklage aufzulösen ist. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist eine Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen, soweit sie am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wj noch vorhanden ist.2. Allein der Umstand, dass die Rücklage gewinnmindernd gebildet wurde, verlangt korrespondierend ihre gewinnerhöhende Auflösung.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 4 § 16 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führten bis zum 30. Dezember 1997 eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Sie ermittelten ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Seit dem 1. Januar 1998 betreibt jeder der Kläger eine Einzelpraxis in neuen Räumen. Im Zuge der Gewinnermittlung für 1995 bildeten die Kläger eine Ansparrücklage gemäß § 7g EStG in Höhe von 300 000 DM. Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns rechneten sie die Auflösung der Rücklage dem (begünstigten) Aufgabegewinn zu. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm hingegen laufenden Gewinn an. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Aufgabe fehle.