I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) hatten ihren gemeinsamen Hausstand am Arbeitsort des Klägers in B. Die Klägerin war im Streitjahr 1983 als Realschullehrerin in S tätig. Sie unterhielt dort einen zweiten Hausstand, den sie am 31. August 1983 auflöste. Sie machte in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sowie die Kosten für die Auflösung des zweiten Hausstands als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
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