BFH - Urteil vom 29.04.1992
VI R 146/89
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1344
BB 1992, 1835
BFHE 165, 446
BFHE 167, 446
BStBl II 1992, 667
Vorinstanzen:
FG Köln,

Auflösung eines Zweihaushalts als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 29.04.1992 - Aktenzeichen VI R 146/89

DRsp Nr. 1996/11433

Auflösung eines Zweihaushalts als Werbungskosten

»Aufwendungen für einen Umzug von der Zweitwohnung am Arbeitsort in die Familienwohnung, durch den eine aus beruflichem Anlaß begründete doppelte Haushaltsführung beendet wird, sind Werbungskosten. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitsplatzwechsel nicht vorliegt und private Motive zur Aufgabe des zweiten Hausstandes am Arbeitsort geführt haben.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) hatten ihren gemeinsamen Hausstand am Arbeitsort des Klägers in B. Die Klägerin war im Streitjahr 1983 als Realschullehrerin in S tätig. Sie unterhielt dort einen zweiten Hausstand, den sie am 31. August 1983 auflöste. Sie machte in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sowie die Kosten für die Auflösung des zweiten Hausstands als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.