BGH - Urteil vom 22.05.2023
AnwZ (Brfg) 24/22
Normen:
BRAO § 206 Abs. 1 Nr. 2; BRAO § 207 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 9/22

Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer als Anspruch eines Rechtsanwalts nach türkischem Recht (Avukat); Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Rechtsanwaltsberuf

BGH, Urteil vom 22.05.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 24/22

DRsp Nr. 2023/9367

Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer als Anspruch eines Rechtsanwalts nach türkischem Recht (Avukat); Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Rechtsanwaltsberuf

1. Die Aufnahme eines Ausländers in die Rechtsanwaltskammer kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller einem ausländischen Beruf im Sinne von § 206 Abs. 1 und 2 BRAO angehört. Eine davon abweichende Auslegung ist nicht möglich.2. Die in § 206 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 207 Abs. 1 S. 1 BRAO bestimmte Aufnahmevoraussetzung der Zugehörigkeit zu einem dem Beruf des Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in Bezug auf die Ausbildung und die Befugnisse des Berufsträgers entsprechenden Beruf und der Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Zugehörigkeit zu dem Beruf ist verfassungsgemäß.3. Die in § 206 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 207 Abs. 1 S. 1 BRAOgeregelte Aufnahmevoraussetzungverstößt insbesondere nicht gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 16a GG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 206 Abs. 1 Nr. 2;