FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.04.2023
1 KO 145/23
Normen:
JBeitrG § 8 Abs. 1; GKG § 66;

Aufschiebende Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 1 KO 145/23

DRsp Nr. 2023/14306

Aufschiebende Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung wegen des mit dem Kostenansatz vom 10.Januar 2023 wegen des unter dem Aktenzeichen 1 K/22 geführten Verfahrens verbundenen Leistungsgebots selben Datums wird für die Zeit vom 08. März 2023 bis zur Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung, längstens aber bis zu einer Hauptsachenerledigungserklärung des Antragstellers als Erinnerungsführers im Erinnerungsverfahren, wiederum längstens bis zur Rücknahme der Erinnerung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

JBeitrG § 8 Abs. 1; GKG § 66;

Gründe

A

In einem mit "Justizbehörde" überschriebenen vom 10. Januar 2023 datierenden Schreiben, das im Adressfeld den Antragsteller nennt, heißt es unter der Überschrift "Kostenrechnung" unter Angabe der "Geschäftsnummer der Justizbehörde "1 K/22" und des Kassenzeichens f "Rechnungsbetrag:", desweiteren: "Zuständige Kasse: Finanzamt Z, Landeshauptkasse, ... Bankverbindung:, Filiale Y IBAN:" und weiter: "Sie werden gebeten, den Rechnungsbetrag binnen zwei Wochen auf das obenstehende Konto zu Überweisen oder einzuzahlen.", ferner: "

Lfd Nr. Gegenstand des Kostenansatzes und Hinweis auf die angewendete Vorschrift Wert des Gegenstandes - EUR - Es sind zu zahlen - EUR -
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