FG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2023
3 K 1940/17 F
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf Deutschland, Belgien und die Niederlande

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2023 - Aktenzeichen 3 K 1940/17 F

DRsp Nr. 2023/9889

Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf Deutschland, Belgien und die Niederlande

Tenor

Unter Änderung des Bescheids für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 10.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.12.2017 werden Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb i.H.v. ... € festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist, wie der Gewinn aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf Deutschland, Belgien und die Niederlande aufzuteilen ist.