FG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.2023
2 K 2449/18 E
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 7;

Aufteilung des Kaufpreises für ein vermietetes Mehrfamilienhaus für Zwecke der Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA); Vorliegen eines sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwands bzw. von Anschaffungskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2023 - Aktenzeichen 2 K 2449/18 E

DRsp Nr. 2024/4433

Aufteilung des Kaufpreises für ein vermietetes Mehrfamilienhaus für Zwecke der Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA); Vorliegen eines sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwands bzw. von Anschaffungskosten

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 21.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2018 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt H.-straße um insgesamt 424,- EUR vermindert werden.

Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 21.04.2016, geändert mit Bescheid vom 20.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2018 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt H.-straße um insgesamt 848,- EUR vermindert werden.

Der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 21.04.2016, geändert mit Bescheid vom 20.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2018 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt H.-straße um insgesamt 876,- EUR vermindert werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuern wird dem Beklagten übertragen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 7;

Tatbestand