OVG Niedersachsen - Beschluss vom 29.08.2023
9 LA 147/22
Normen:
AO § 222; AO § 227; GG Art. 2 Abs. 1; NJagdG § 4 Abs. 1; NJagdG § 41 Nr. 3; NKAG § 11 Abs. 1 Nr. 5a;
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 205/20

Aufwandsteuer; Erdrosselung; Hundesteuer; öffentliches Interesse; Jagdgebrauchshund; Jagdhund; Jagdsteuer; persönlicher Lebensbedarf; Naturschutz; Zweck; Keine Befreiung von der Hundesteuer für die Haltung von Jagdgebrauchshunden

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.08.2023 - Aktenzeichen 9 LA 147/22

DRsp Nr. 2023/11618

Aufwandsteuer; Erdrosselung; Hundesteuer; öffentliches Interesse; Jagdgebrauchshund; Jagdhund; Jagdsteuer; persönlicher Lebensbedarf; Naturschutz; Zweck; Keine Befreiung von der Hundesteuer für die Haltung von Jagdgebrauchshunden

1. Dient der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand für die Hundehaltung dem persönlichen Lebensbedarf, kommt es für das Vorliegen einer Aufwandsteuer nicht darauf an, dass die Hunde auch zum Zweck der Jagdausübung gehalten werden.2. Entschließt sich der Jagdausübungsberechtigte dazu, selbst einen brauchbaren, geprüften Jagdhund zu halten, kommt darin ein besonderer Aufwand zum Ausdruck, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 8. Kammer - vom 23. August 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 1.224 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AO § 222; AO § 227; GG Art. 2 Abs. 1; NJagdG § 4 Abs. 1; NJagdG § 41 Nr. 3; NKAG § 11 Abs. 1 Nr. 5a;

Gründe