BFH - Urteil vom 13.12.2005
IX R 24/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 § 7 Abs. 1 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BB 2006, 874
BB 2006, 979
BFH/NV 2006, 1002
BStBl II 2006, 461
DB 2006, 815
DStR 2006, 647
NZM 2006, 549
ZfIR 2006, 347
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 667/00

Aufwendungen für die Ablösung von Erbbaurechten als Herstellungskosten

BFH, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen IX R 24/03

DRsp Nr. 2006/7806

Aufwendungen für die Ablösung von Erbbaurechten als Herstellungskosten

»Aufwendungen eines erbbauverpflichteten Grundstückseigentümers zur Ablösung des Erbbaurechts zählen zu den Herstellungskosten des anschließend auf dem Grundstück nach dem Abriss der vorhandenen Bebauung neu errichteten Gebäudes.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 § 7 Abs. 1 ; HGB § 255 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Jahre 1997 Zahlungen zur Ablösung von Erbbaurechten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann.

Der Kläger wurde im Streitjahr mit seiner --im Jahr 2001 verstorbenen-- Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau war Eigentümerin von Grundstücken in der L-Str. 22, 24 und 33. Auf dem Grundstück L-Str. 22 befand sich ein Gebäude mit 15 Wohnungen und gewerblich genutzten Räumen. Die daran angrenzenden Grundstücke (L-Str. 24, 33) waren seit dem Jahre 1920 mit Erbbaurechten belastet, die bis zum Jahre 2010 laufen sollten und aus denen die Ehefrau im Streitjahr Erbbauzinsen bezog.