FG Hessen - Urteil vom 13.12.2011
12 K 2569/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 33;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 261

Aufwendungen für Dispokinesis als Werbungskosten eines Berufsmusikers

FG Hessen, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 12 K 2569/10

DRsp Nr. 2012/21364

Aufwendungen für Dispokinesis als Werbungskosten eines Berufsmusikers

Aufwendungen eines Berufsmusikers für eine Dispokinesefortbildung sind als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich berücksichtigungsfähig. Der Umstand, dass die Dispokineseübungen neben der Beseitigung von Beschwerden im Hals-, Nacken und Schulterbereich gleichzeitig zu einer Verbesserung des Instrumentenspiels bei dem Musiker führen, rechtfertigt keine Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 33;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Berücksichtigung von zusätzlichen Werbungskosten i.H.v. 1.876 € bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2009.