BFH - Urteil vom 27.10.2011
VI R 29/11
Normen:
EStG § 12 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1020/09

Aufwendungen für ein Erststudium nach Schulabschluss als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

BFH, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen VI R 29/11

DRsp Nr. 2011/22268

Aufwendungen für ein Erststudium nach Schulabschluss als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 5;

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für ein Erststudium nach Schulabschluss vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) studierte im Streitjahr (2006) im Anschluss an seine schulische Ausbildung (Abitur) Informationswissenschaften an einer Universität. Der Kläger machte die ihm dafür entstandenen Aufwendungen in Höhe von 6.540 €, die sich im Wesentlichen aus Miete, Fahrtkosten, Studiengebühren, Verpflegungsmehraufwand zusammensetzten, als Werbungskosten geltend und begehrte die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags in dieser Höhe.