BFH - Urteil vom 16.11.2005
VI R 151/99
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 162
AuR 2006, 256
BB 2006, 90
BFH/NV 2006, 419
BFHE 211, 321
BStBl II 2006, 439
DB 2006, 80
DStR 2006, 27
NJW 2006, 1311
NZA-RR 2006, 148
ZIP 2006, 203
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 28.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen III 711/98

Aufwendungen für eine zweitätige Betriebsveranstaltung bei Einhaltung der Freigrenze kein Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen VI R 151/99

DRsp Nr. 2006/51

Aufwendungen für eine zweitätige Betriebsveranstaltung bei Einhaltung der Freigrenze kein Arbeitslohn

»Aufwendungen des Arbeitgebers führen bei einer zweitägigen Betriebsveranstaltung nicht zu Arbeitslohn, sofern die Freigrenze von 200 DM (110 EUR) eingehalten wird (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der ein Hoch- und Tiefbau-Unternehmen betreibt, veranstaltete im Jahr 1994 für seine Arbeitnehmer einen "Baudenabend" in F. Die Aufwendungen des Klägers für diese Veranstaltung betrugen 100 DM pro Arbeitnehmer. Nach dem Veranstaltungsprogramm erfolgte die Abfahrt nach F gegen 16.00 Uhr. Nach der Einquartierung in Privatpensionen begann ab 19.00 Uhr der Baudenabend mit Abendessen (kaltes Buffet). Anschließend folgte ab 20.00 Uhr ein Folkloreprogramm, danach Tanz sowie gemütliches Beisammensein. Am nächsten Tag fand nach dem Frühstück ein Spaziergang durch den Ferienort und die Besichtigung der Kirche von F statt. Um 12.00 Uhr gab es Mittagessen in der Baude. Danach erfolgte die Rückfahrt.