BFH - Urteil vom 07.12.2010
IX R 14/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1733/06

Aufwendungen für eine Zweitherstellung als Herstellungkosten

BFH, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen IX R 14/10

DRsp Nr. 2011/10738

Aufwendungen für eine Zweitherstellung als Herstellungkosten

NV: Werden in einem Gebäude mit drei Wohnungen und Nebenräumen eine Wohnung sowie eine Garage neu hergestellt, führt dies zu Herstellungskosten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1999 aus der Vermietung u.a. des Anwesens T-Straße in F Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Dieses im Jahre 1908 errichtete Gebäude enthielt ursprünglich zwei Wohnungen und Wirtschaftsräume (Stall und Scheune). Im Rahmen eines Umbaus im Jahr 1974 wurden die in dem nördlichen Teil des Anwesens belegenen ehemaligen Wirtschaftsräume im Erdgeschoss (EG) in eine Garage mit Werkstatt, Abstellraum und Treppenaufgang und im Obergeschoss (OG) in eine dritte Wohnung umgebaut. Im Streitjahr führte die Klägerin eine größere Baumaßnahme durch, genehmigt als Teilabbruch sowie Neu- und Umbau eines bestehenden Gebäudes.