FG Hamburg - Urteil vom 08.06.2011
6 K 121/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1041

Aufwendungen für einen gemischt genutzten Raum in der Privatwohnung

FG Hamburg, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen 6 K 121/10

DRsp Nr. 2011/19252

Aufwendungen für einen gemischt genutzten Raum in der Privatwohnung

Kein Betriebsausgabenabzug für die anteiligen Kosten der Privatwohnung bei jeweils nicht unwesentlicher Nutzung eines Raumes sowohl für private als auch für berufliche Zwecke mangels objektivierbarer Kriterien für eine Aufteilung

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von anteiligen Mietkosten als Betriebsausgaben für die Jahre 2005 und 2006.

Der im Jahr ... geborene Kläger ist nicht verheiratet. In den Streitjahren erzielte er neben weiteren Einkünften (aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen) Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmensberater. Diese Tätigkeit umfasste einer Beschreibung des Klägers zufolge die Erstellung betriebswirtschaftlicher Unternehmenskonzepte und unternehmerischer Mittelfristplanungen, Beratung bei deren Umsetzung, Unternehmensbewertungen, die Durchführung von "Due-Dilligence-Prüfungen" bzw. die Unterstützung bei der Vorbereitung von Datenräumen und schließlich Beratung im Rahmen von Fusions- und Akquisitionsprozessen.