FG Münster - Urteil vom 06.09.2011
1 K 2809/08 E
Normen:
EStG § 33 Abs 1; EStG § 12 Nr 1;

Aufwendungen für Kurmaßnahmen als agB - Abgrenzung Kurreise zur Erholungsreise

FG Münster, Urteil vom 06.09.2011 - Aktenzeichen 1 K 2809/08 E

DRsp Nr. 2011/19181

Aufwendungen für Kurmaßnahmen als agB - Abgrenzung Kurreise zur Erholungsreise

1) Die Berücksichtigung von Kuraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen erfordert den Nachweis der Notwendigkeit der getätigten Aufwendungen. 2) Aufwendungen für Kurmaßnahmen sind trotz ärztlicher Bescheinigung nicht notwendig und damit keine Krankheitskosten i.S.v. § 33 Abs. 1 EStG, wenn es an einer laufenden ärztliche Kontrolle am Kurort durch einen Kurplan fehlt und zudem Leistungen in Anspruch genommen werden, die auch von anderen Gästen ohne Kuraufenthalt genutzt werden. 3) Der Umstand, dass derartige Aufwendungen in Vorjahren als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden, begründet keinen Vertrauenstatbestand, da jede Kurmaßnahme für sich auf die Notwendigkeit nach § 33 Abs. 1 EStG zu beurteilen ist.

Normenkette:

EStG § 33 Abs 1; EStG § 12 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Kurmaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr 2006.