FG Köln - Urteil vom 17.11.2006
8 K 674/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b ;

Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a EStG und Überschreiten der Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b EStG

FG Köln, Urteil vom 17.11.2006 - Aktenzeichen 8 K 674/06

DRsp Nr. 2007/19014

"Ausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a EStG und Überschreiten der Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b EStG

1. Die Ausübung von Hilfsarbeiten eines Kindes in der physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis eines Elternteils, bei der der "Erwerbscharakter" der Tätigkeit im Vordergrund steht, ist keine Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a) EStG. 2. Der gesetzliche Wehrdienst ist keine Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a) EStG. 3. Auch die unverschuldete Überschreitung der Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG ist kindergeldschädlich.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Vater des am 11.8.1984 geborenen Kindes R. R hat im Juni 2005 das Abitur abgelegt. Bis einschließlich Juni 2005 hatte der Kläger für den Sohn Kindergeld bezogen.