OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.08.2023
12 A 814/22
Normen:
SGB VIII § 39; EStG § 3 Nr. 11;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 2480/19

Ausdehnung des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Erstattung der Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung der Pflegeperson

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2023 - Aktenzeichen 12 A 814/22

DRsp Nr. 2023/14991

Ausdehnung des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Erstattung der Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung der Pflegeperson

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 39; EStG § 3 Nr. 11;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Wenn die angefochtene Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist, gelten die vorbezeichneten Anforderungen für jede dieser Erwägungen.

Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.