VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.03.2023
5 S 1291/22
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BauGB § 12 Abs. 3 S. 1; BGB § 162 Abs. 1;

Ausfertigung des Vorhabenplans und Erschließungsplans als Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Festsetzung eines Sondergebiets für ein Parkhaus unmittelbar angrenzend an im Eigentum stehende Grundstücke; Schutz der Eigentümer der Grundstücke vor den aufgrund der planerischen Ausweisung zu erwartenden zusätzlichen Immissionen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 5 S 1291/22

DRsp Nr. 2023/6287

Ausfertigung des Vorhabenplans und Erschließungsplans als Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Festsetzung eines Sondergebiets für ein Parkhaus unmittelbar angrenzend an im Eigentum stehende Grundstücke; Schutz der Eigentümer der Grundstücke vor den aufgrund der planerischen Ausweisung zu erwartenden zusätzlichen Immissionen

1. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und muss deshalb ausgefertigt werden.2. Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan vom Ausfertigungsvermerk nicht umfasst, so genügt es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung nicht, wenn er durch eine technisch leicht manipulierbare Verbindung mit ausgefertigten Bestandteilen verbunden ist (im konkreten Fall durch Schrauben, die leicht rein- und rausgedreht werden können).3. Eine "gedankliche Schnur" besteht nicht, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan in den ausgefertigten textlichen Festsetzungen zwar mehrfach erwähnt, aber sonst nicht näher, etwa nach Namen und Datum, bezeichnet wird.4. Wird ein Durchführungsvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung (hier: Erwerb eines Grundstücks durch den Vorhabenträger) geschlossen, so kann er nur dann den Anforderungen aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügen, wenn die aufschiebende Bedingung vor dem Satzungsbeschluss eingetreten ist.