BFH - Urteil vom 25.08.2010
I R 103/09
Normen:
AktG § 27 Abs. 2 Hs. 2; AktG § 192 Abs. 2 Nr. 3; AktG § 221 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 5; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1513/07

Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine AG i.R.e mit bedingter Kapitalerhöhung verbundenen Aktienoptionsplans; Gewinnwirksamer Personalaufwand durch Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine AG (Stock Options) i.R.e. Aktienoptionsplans

BFH, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen I R 103/09

DRsp Nr. 2010/20467

Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine AG i.R.e mit bedingter Kapitalerhöhung verbundenen Aktienoptionsplans; Gewinnwirksamer Personalaufwand durch Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine AG (Stock Options) i.R.e. Aktienoptionsplans

Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter ist erfolgsneutral Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine AG (Stock Options) im Rahmen eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, führt im Zeitpunkt der Einräumung der unentgeltlich gewährten Bezugsrechte nicht zu einem gewinnwirksamen Personalaufwand.

Normenkette:

AktG § 27 Abs. 2 Hs. 2; AktG § 192 Abs. 2 Nr. 3; AktG § 221 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 5; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter im Streitjahr 2001 gewinnwirksam (als Personalaufwand) und zugleich als Zugang zur Kapitalrücklage zu erfassen ist.