OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.12.2020
21 W 137/20
Normen:
GmbHG § 51a;
Fundstellen:
BB 2021, 657
FGPrax 2021, 16
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 7/19

Ausgestaltung des Informations- und Einsichtsrechts des Gesellschafters einer GmbH im Hinblick auf Gesundheitsgefahren aufgrund der Covid-19-Pandemie

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 21 W 137/20

DRsp Nr. 2021/3474

Ausgestaltung des Informations- und Einsichtsrechts des Gesellschafters einer GmbH im Hinblick auf Gesundheitsgefahren aufgrund der Covid-19-Pandemie

1. Ob und in welcher Weise die Gesellschaft den Gesellschafter bei der Einsicht in ihre Bücher und Schriften im Einzelfall aktiv zu unterstützen hat, richtet sich nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen ist die hierdurch verursachte Belastung der Gesellschaft gegen die Erschwerung der Ausübung des Einsichtsrechts ohne die Unterstützung. 2. Die gebotene Abwägung kann im Einzelfall dazu führen, dass während der Corona-Epedemie zur Einhaltung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts dem Gesellschafter eine Einsichtnahme außerhalb der Geschäftsräume der Gesellschaft zu ermöglichen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 51a;

Gründe

I.