FG Niedersachsen - Urteil vom 16.05.2023
9 K 90/22
Normen:
AO § 129; AO § 129 S. 1; AO § 155 Abs. 4 S. 1; AO § 155 Abs. 4 S. 4; AO § 164 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 173a; AO § 88 Abs. 5; AO § 88 Abs. 5 S. 1; AO § 88 Abs. 5 S. 3;

Ausgesteuerter Sachverhalt; Aussteuerung; Automationsgestützte Veranlagung; Automationsgestützter Bescheiderlass; Bei Erlass; bei Erlass unterlaufen; Fehlerhafte Übertragungen; materielle Bestandskraft; Mechanisches Versehen; Nachträgliches Bekanntwerden; offenbare Unrichtigkeit; Prüfungsbedürftiger Sachverhalt; Risikofilter; Risikomanagementsystem; Schreibfehler; sonstige offenbare Unrichtigkeiten; Steuerkonto; Übernahmefehler; Umsatzsteuererstattungen; Vorsteuererstattungen; Zu eigen machen; Anwendung von Korrekturnormen bei Veranlagungen unter Verwendung eines Risikomanagementsystems

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 9 K 90/22

DRsp Nr. 2023/9184

Ausgesteuerter Sachverhalt; Aussteuerung; Automationsgestützte Veranlagung; Automationsgestützter Bescheiderlass; Bei Erlass; bei Erlass unterlaufen; Fehlerhafte Übertragungen; materielle Bestandskraft; Mechanisches Versehen; Nachträgliches Bekanntwerden; offenbare Unrichtigkeit; Prüfungsbedürftiger Sachverhalt; Risikofilter; Risikomanagementsystem; Schreibfehler; sonstige offenbare Unrichtigkeiten; Steuerkonto; Übernahmefehler; Umsatzsteuererstattungen; Vorsteuererstattungen; Zu eigen machen; Anwendung von Korrekturnormen bei Veranlagungen unter Verwendung eines Risikomanagementsystems

1. Das Merkmal der Kenntnis im Sinne des § 173 Abs. 1 AO kann nicht auf solche Tatsachen und Beweismittel beschränkt werden, die Bestandteil eines im Rahmen des Risikomanagementsystems (§ 88 Abs. 5 AO) als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalts sind.2. Der Anwendungsbereich des § 173a AO ist nicht nur für vollautomatisiert (§ 155 Abs. 4 S. 4 AO), sondern auch für teilautomatisiert erlassene Steuerbescheide eröffnet.3. Fehlerhafte Übertragungen von Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärungsformulare stellen keinen Schreibfehler im Sinne des § 173a AO dar.