OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.2011
16 U 139/10
Normen:
HGB § 89b; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 158/08

Ausgleichsanspruch eines VertragshändlersWirksamkeit einer KündigungsfristUnangemessene Benachteiligung durch eine VertragsbestimmungTatsächliche Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2011 - Aktenzeichen 16 U 139/10

DRsp Nr. 2020/14288

Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers Wirksamkeit einer Kündigungsfrist Unangemessene Benachteiligung durch eine Vertragsbestimmung Tatsächliche Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

1. Eine Bestimmung benachteiligt unangemessen, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche sich aus der Natur des Vertrages ergebende Rechte und Pflichten so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.2. Bei dieser Beurteilung ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen und nachträgliche Veränderungen sind unbeachtlich.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.04.2010 - 41 O 158/08 - wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Berufung der Beklagten geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 89b; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 1 S. 1;