OLG Hamm - Urteil vom 28.05.2015
18 U 137/14
Normen:
HGB § 89b;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 09.07.2014

Ausgleichsansprüche des Pächters einer Tankstelle nebst Waschanlage

OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 18 U 137/14

DRsp Nr. 2020/8561

Ausgleichsansprüche des Pächters einer Tankstelle nebst Waschanlage

1. Für den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters sind solche Provisionen bzw. Provisionsteile nicht zu berücksichtigen, die der Handelsvertreter für Tätigkeiten enthält, die über seine "werbende" Tätigkeit hinausgehen und mit denen er zusätzliche, für die Schaffung eines Kundenstamms nicht ausschlaggebende Aufgaben erfüllt, die ihm der Unternehmer überträgt und vergütet (sog. "verwaltende Tätigkeiten"). 2. Ein Abzug ist ferner im Hinblick auf die von der Lage der Tankstelle oder der Marke des Produkts ausgehende "Sogwirkung" gerechtfertigt (hier: 10%). 3. Umsätze mit einer Waschanlage sind bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nicht zu berücksichtigen, wenn der Handelsvertreter keine Angaben zum Stammkundenumsatzanteil am Waschgeschäft gemacht hat. Denn es kann nicht einfach angenommen werden, dass der Anteil der Stammkunden demjenigen des Kraftstoffgeschäfts entspreche oder jedenfalls dem des Shop-Geschäfts.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9.7.2014 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat das Rechtsmittel der Berufung verloren, nachdem sie ihre Berufung zurückgenommen hat.