LG Berlin, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 371/11
KG, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 23/12
Ausgleichsansprüche eines Gesellschafters nach Auflösung einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Geltendmachung eines Guthabenanspruchs durch einen Gesellschafter aufgrund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter; Nachvollziebare Darlegung eines geltend gemachten Ausgleichsanspruchs als Ergebnis einer Gesamtabrechnung unter Einbeziehung der für die Berechnung wesentlichen Parameter
BGH, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen II ZR 214/13
DRsp Nr. 2016/2188
Ausgleichsansprüche eines Gesellschafters nach Auflösung einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Geltendmachung eines Guthabenanspruchs durch einen Gesellschafter aufgrund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter; Nachvollziebare Darlegung eines geltend gemachten Ausgleichsanspruchs als Ergebnis einer Gesamtabrechnung unter Einbeziehung der für die Berechnung wesentlichen Parameter
a) Ist in einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses aufgrund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden; einer - von den Gesellschaftern festgestellten - Auseinandersetzungsbilanz bedarf es nicht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271).b) Mit der vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung ist der geltend gemachte Ausgleichsanspruch als Ergebnis einer Gesamtabrechnung unter Einbeziehung der für die Berechnung wesentlichen Parameter nachvollziehbar und schlüssig darzulegen. Weitergehende Anforderungen sind an eine vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung nicht zu stellen.
Tenor
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