BGH - Beschluss vom 05.03.2015
IX ZB 62/14
Normen:
InsO § 20 Abs. 1 S. 2; InsO § 97 Abs. 1; InsO § 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 86 IN 21/13
LG Münster, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 326/14

Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer insolvent gewordenen GmbH über die wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse

BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen IX ZB 62/14

DRsp Nr. 2015/6013

Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer insolvent gewordenen GmbH über die wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse

Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 3. September 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 12. Mai 2014 aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 20 Abs. 1 S. 2; InsO § 97 Abs. 1; InsO § 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.