BFH - Urteil vom 05.11.1992
I R 39/92
Normen:
AStG § 15; EStG § 2 Abs. 4; KStG § 2;
Fundstellen:
BB 1993, 571
BFHE 170, 62
BStBl II 1993, 388
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Ausländischer Trust als Vermögensmasse gem. § 2 KStG

BFH, Urteil vom 05.11.1992 - Aktenzeichen I R 39/92

DRsp Nr. 1996/9610

Ausländischer Trust als Vermögensmasse gem. § 2 KStG

»1. Ein im Ausland errichteter nicht rechtsfähiger Trust kann Vermögensmasse i. S. des § 2 KStG sein. Unter einer Vermögensmasse i. S. des § 2 KStG ist ein selbständiges, einem bestimmten Zweck dienendes Sondervermögen zu verstehen, das aus dem Vermögen des Widmenden ausgeschieden ist und aus dem eigene Einkünfte fließen. 2. Ein im Ausland errichteter nicht rechtsfähiger Trust ist Familienstiftung i. S. des § 15 Abs. 2 AStG, wenn der Settlor, seine Angehörigen und/oder deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind. 3. Unter den Begriff des Stifters i. S. des § 15 Abs. 1 AStG sind vor allem die Personen zu fassen, für deren Rechnung Vermögen auf die Familienstiftung übertragen wird. 4. Eine nichtrechtsfähige Vermögensmasse kann Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 EStG erzielen. Dies setzt ein Tätigwerden rechtsfähiger Personen für Rechnung der Vermögensmasse voraus. 5. § Abs. sieht als Rechtsfolge die Zurechnung des Einkommens der ausländischen Familienstiftung vor. Beim Zurechnungsempfänger ist der um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen verminderte Gesamtbetrag der Einkünfte um das zuzurechnende Einkommen zu erhöhen. Im übrigen sind die Einkommen des Zurechnungsempfängers und der Familienstiftung gesondert zu ermitteln.«