Jeder Erwerbstätige innerhalb der EU, der weiteren EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie in der Schweiz muss in nur einem Staat sozial abgesichert sein. Grundsätzlich ist dies der Staat, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Zur Vermeidung von Doppelversicherungen ist bei vorübergehenden Auslandseinsätzen ein Nachweis zur bestehenden sozialen Absicherung - die sogenannte A1-Bescheinigung - vorgesehen. Wir erläutern in diesem Beitrag, wann genau sie erforderlich ist.
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, ist in diesem grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Sind Arbeitnehmer/-innen oder Selbständige in der EU/EWR/Schweiz grenzüberschreitend tätig, könnten sich daher stets An- und Abmeldungen aus dem Sozialversicherungssystem des jeweiligen Beschäftigungslandes ergeben.
Zum Nachweis, dass ausnahmsweise nicht das Beschäftigungsstaatsprinzip gilt, sondern ein anderer Mitgliedstaat für den Bereich der sozialen Sicherheit zuständig ist, dient die sogenannte Bescheinigung A1. Sie ist grundsätzlich („wann immer möglich“) bei jeder Erwerbstätigkeit im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz vor Beginn der Tätigkeit (bei der jeweiligen Krankenkasse) zu beantragen und kann bei Kontrollen von den zuständigen Behörden verlangt werden.
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